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1 Eröffnung
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2 Verschleppung
Verschleppung <-, -en> f\Verschleppung des Verfahrens działanie nt na zwłokę w procesiedie \Verschleppung einer Grippe roznoszenie nt [o przeniesienie nt ] grypy
См. также в других словарях:
Wiederaufnahme des Verfahrens — Wieder|aufnahme des Verfahrens, außerordentlicher Rechtsbehelf gegen rechtskräftige, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Urteile. Im Zivilprozess kann die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Nichtigkeitsklage oder die… … Universal-Lexikon
Wiederaufgreifen des Verfahrens — Unter Wiederaufnahme des Verfahrens ist eine Wiederholung oder das neuerliche Aufrollen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens zu verstehen, das zuvor bereits mit einer rechtskräftigen Entscheidung beendet wurde. Inhaltsverzeichnis 1… … Deutsch Wikipedia
Wiederaufnahme des Verfahrens — Unter Wiederaufnahme des Verfahrens ist eine Wiederholung oder das neuerliche Aufrollen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens zu verstehen, das zuvor bereits mit einer rechtskräftigen Entscheidung beendet wurde. Inhaltsverzeichnis 1… … Deutsch Wikipedia
Ruhen des Verfahrens — Das Ruhen des Verfahrens oder dessen Sistierung ist ein vorübergehender Zustand eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. Deutschland Solange das Verfahren ruht, kann keine Entscheidung ergehen. Es kann im Verfahren über den Einspruch… … Deutsch Wikipedia
Unterbrechung des Verfahrens — nennt die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 239 ff.) den (notwendigen) Stillstand des Verfahrens, der infolge bestimmter, vom Willen der Parteien abhängiger Umstände ohne weiteres eintritt. Solche Umstände sind: 1) Tod einer Partei; 2) Eröffnung des … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Aussetzung des Verfahrens — Aussetzung des Verfahrens, nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 148–155 u. 239 ff.) die vom Gericht angeordnete vorläufige Einstellung des Verfahrens, von der das durch den Parteiwillen veranlaßte Ruhen (s. d.) und die von selbst eintretende… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Aufnahme des Verfahrens — Aufnahme des Verfahrens, in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 239 ff.) die bei einem durch Unterbrechung (s. d.) oder Aussetzung (s. d.) bewirkten Stillstande des Verfahrens abgegebene Erklärung einer Person, daß sie als Rechtsnachfolger oder… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Stillstand des Verfahrens — Stillstand des Verfahrens, Zivilprozessrecht: das rechtliche Aufhalten eines bereits anhängigen, aber noch nicht erledigten Verfahrens; tritt kraft Gesetzes bei Unterbrechung, Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens ein mit der Folge, dass Fristen … Universal-Lexikon
Ruhen des Verfahrens — Ruhen des Verfahrens, Zivilprozess: besonderer Fall der Aussetzung; ein Verfahrensstillstand, der vom Gericht angeordnet wird, wenn ihn beide Parteien wegen schwebender Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigem wichtigen Grund beantragen oder… … Universal-Lexikon
Ruhen des Verfahrens — heißt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 251) der zufolge einer Vereinbarung der Parteien eintretende Stillstand, im Gegensatz zu der vom Gericht verfügten Aussetzung (s. d.) und der kraft gesetzlicher Bestimmung eintretenden Unterbrechung… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Wiederaufnahme des Verfahrens — Wiederaufnahme des Verfahrens, d.h. eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens, erfolgt in Strafsachen sowohl zugunsten als zuungunsten des Verurteilten, wenn Tatsachen vorgebracht werden, welche mit der Grundlage des… … Kleines Konversations-Lexikon